Die meisten gesetzlichen Krankenkassen erheben seit 01. Januar 2015 einen
Zusatzbeitrag, der abhängig vom Einkommen ist. Nur Rentner und Empfänger von
Versorgungsbezügen (z.B. Pensionäre) zahlen den Krankenkassen Zusatzbeitrag erst
ab 01. März 2015. Den Rentenversicherungsträgern und Zahlstellen von
Versorgungsbezügen hat der Gesetzgeber zwei Monate länger für die Umstellung
gegeben. So kann sich diese pflichtversicherte Gruppe noch über billigere
Krankenkassen informieren und eventuell wechseln.
Genau wie pflichtversicherte Arbeitnehmer, zahlen Rentner den gleichen
Krankenkassenbeitrag. Die Hälfte des Grundbetrages von 14,6 Prozent wird vom
Rentenversicherungsträger gezahlt. Die 0,9 Prozent Sonderbeitrag muss vom
Rentner selbst getragen werden. Genauso müssen sie auch ab 01. März den
Krankenkassen Zusatzbeitrag allein zahlen.
Haben Rentner oder Empfänger von Versorgungsbezügen ein Arbeitseinkommen,
müssen die Beiträge komplett allein getragen werden. Zu Berechnung der
Krankenversicherungsbeiträge und des Zusatzbeitrags werden auch Mieteinnahmen,
Zinsen usw. mit herangezogen, wenn sie freiwillig in der KVdR versichert sind.
Weitere Informationen bietet die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen.
Die Verzögerung von zwei Monaten wird es auch in Zukunft bei
Beitragsanpassungen geben - Egal ob Erhöhung oder Senkung des Zusatzbeitrages.
Bei einer Beitragssenkung können sie so erst zwei Monate später davon
profitieren. Allerdings haben sie bei einer Erhöhung zwei Monate länger den
niedrigeren Beitrag zu zahlen und Zeit, eventuell in eine günstigere
Krankenkasse zu wechseln.
