Bundestag beschloss bezahlte Pflegezeit

Der Bundestag hat eine bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beschlossen. Arbeitnehmer haben nun nicht nur einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Je nach Unternehmensgröße kann auch bis zu zwei Jahre in Teilzeit gearbeitet werden, wenn Familienangehörige pflegenbedürftig sind.

Die Familienstrukturen haben sich geändert und dank moderner Medizin haben sich die Pflegezeiten verlängert. Ein Pflegeheim ist meistens keine gute Alternative, wenn in der Familie keine Möglichkeit zur häuslichen Pflege besteht. Sie kosten sehr viel Geld und auch der Staat muss zusätzlich dafür mehr ausgeben, als wenn der Pflegebedürftige zu Hause betreut wird.

Jetzt werden Rahmenbedingungen geschaffen, die für Familienmitglieder die Pflege von Verwandten erlaubt.

Ab Januar 2015 treten diese gesetzlichen Regelungen in Kraft:


10 Tage bezahlte Freistellung: Angehörigen stehen bei akuten Pflegsituationen zehn Tage Sonderurlaub (Pflegeunterstützungsgeld) zu. Dazu reicht ein ärztliches Attest über den Zustand des Angehörigen aus, wenn noch keine Einstufung in eine Pflegestufe vorliegt. In dieser Zeit können für die eventuelle weitere Pflege Maßnahmen getroffen werden.

6 Monate Pflegezeit: Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 15 Angestellten bzw. Arbeitern können eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung in Anspruch nehmen. Neu ist: Auf die Pflegezeit besteht nun ein Rechtsanspruch und Betroffene können während dieser Zeit ein zinsloses Darlehen aufnehmen.

24 Monate Familienpflegezeit: Angestellte in Unternehmen mit mindestens 25 Arbeitnehmern haben Anspruch auf teilweise Freistellung, um Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Es muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich eingehalten werden. Auch hierauf besteht dann Rechtsanspruch. Wegen dem geringeren Verdienst kann hier ebenfalls ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Die 6-monatife Freistellung kann nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Ungleiche Behandlung ist unverständlich


Unverständlich ist ein extremer Unterschied zwischen Angestellten und Beamten. Denn für Beamte gilt das Pflegezeitgesetz nicht. Sie können sich wesentlich länger eine Auszeit nehmen. Sogar zwischen Angestellten in Kleinunternehmer bis zu 25 Mitarbeitern, wie etwa Handwerksbetriebe und den großen Unternehmen bestehen nicht nachvollziehbare Unterschiede. Im groben bedeutet die, dass etwa 7 Millionen Arbeitnehmer von dem neuen Familienpflegegesetz keinen Gebrauch machen können.