Energieanbieter müssen Kunden vor Strompreiserhöhungen informieren

Kunden ärgern sich immer wieder, wenn die Strom- oder Gasrechnung höher ausfällt. Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat nun entschieden, dass Energieversorger gegenüber ihrer Kunden verpflichtet sind, sie über geplante Preiserhöhungen zu informieren. Kunden müssen einen Bescheid erhalten, der sie genau über den Grund und den Umfang der Preiserhöhung informiert. Die Informationspflicht gilt auch bei Standardvertrögen sowie rückwirkend. Die Richter kippten auch bei deutschen Kunden Vertragsklauseln von Anbietern, die eine einseitige Preiserhöhung erlauben. Die EU-Staaten haben auch einen hohen verbraucherschutz zu gewährleisten.

Energiekunden werden nicht ausreichend informiert


Bei Verletzungen der Informationspflicht und der einseitigen Strompreiserhöhung ist es betroffenen Energiekunden deshalb ausdrücklich erlaubt, Rückzahlungsansprüche auch rückwirkend zu erheben. Verbraucherschützer werfen Energielieferanten vor, dass Strompreiserhöhungen nur lückenhaft begründet werden und sie deswegen ihrer Informationspflicht nicht ausreichend nachkommen. Im kokreten Fall wurden zwei Verbraucherklagen verhandelt, die mit ihrem Gasversorger zwischen 2005 und 2008 einen Vertrag hatten. Der vom Bundesgerichtshof zu Hilfe geholte EuGH stellte fest, dass die deutschen Regeln dem EU-Recht widersprächen.

Erweiterung der Informationspflicht von Anbietern


Zwar mussten auch in der Vergangenheit Tarifkunden über Preiserhöhungen informiert werden, aber der Anlass - warum und in welchem Umfang - brauchte nicht angegeben werden. Laut EU-Richter ist das nicht rechtens. Kunden müssen befugt sein, gegen solche Änderungen vorzugehen. Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Strompreiserhöhung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang in Kenntnis gesetzt werden, um eine entscheidung treffen zu können. Eine zeitliche Begrenzung des EuGH-Urteils wurde ausdrücklich abgelehnt.