Energiekunden werden nicht ausreichend informiert
Bei Verletzungen der Informationspflicht und der einseitigen Strompreiserhöhung ist es betroffenen Energiekunden deshalb ausdrücklich erlaubt, Rückzahlungsansprüche auch rückwirkend zu erheben. Verbraucherschützer werfen Energielieferanten vor, dass Strompreiserhöhungen nur lückenhaft begründet werden und sie deswegen ihrer Informationspflicht nicht ausreichend nachkommen. Im kokreten Fall wurden zwei Verbraucherklagen verhandelt, die mit ihrem Gasversorger zwischen 2005 und 2008 einen Vertrag hatten. Der vom Bundesgerichtshof zu Hilfe geholte EuGH stellte fest, dass die deutschen Regeln dem EU-Recht widersprächen.
Erweiterung der Informationspflicht von Anbietern
Zwar mussten auch in der Vergangenheit Tarifkunden über Preiserhöhungen informiert werden, aber der Anlass - warum und in welchem Umfang - brauchte nicht angegeben werden. Laut EU-Richter ist das nicht rechtens. Kunden müssen befugt sein, gegen solche Änderungen vorzugehen. Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Strompreiserhöhung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang in Kenntnis gesetzt werden, um eine entscheidung treffen zu können. Eine zeitliche Begrenzung des EuGH-Urteils wurde ausdrücklich abgelehnt.